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Sportschützen „Ännchen“ 1957 Bad Godesberg e.V.

Satzung 

§ 1

Name und Sitz:

1.1 Der Verein trägt den Namen: 

Sportschützen „Ännchen“ 1957 Bad Godesberg e.V. Sein Sitz ist in Bonn – Bad Godesberg.

1.2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 2717 eingetragen worden.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins:

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden, und steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe durch Förderung sportlicher Leistungen. Ziel des Vereins ist es, den Mitgliedern den Schießsport zu vermitteln und sie über die waffenrechtlichen Bestimmungen zu unterrichten.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Bundesorganisation:

3.1 Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes im Deutschen Schützenbund.

§ 4

Mitglieder:

4.1 Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • a) ordentlichen Mitgliedern
  • b) Ehrenmitgliedern

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft:

5.1 Wird eine Mitgliedschaft gewünscht, so wird der/die Bewerber/in durch Entscheidung des Vorstandes zunächst Anwärter/in auf Zeit, die auf höchsten drei Monate begrenzt ist.

5.2 Der Vorstand gibt den Namen und das Alter des Anwärters/der Anwärterin durch Aushang am schwarzen Brett bekannt.

5.3 Der/Die Anwärter/in auf Zeit zahlt für jeden Monat den anteiligen Jahresmitgliedsbeitrag.

5.4 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl, wobei auf der Tagesordnung ausdrücklich die Beschlussfassung über die Aufnahme unter Angabe des Namens stattzufinden hat und der/die Anwärter/in persönlich anwesend sein muss.

5.5 Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Falle mit 3/4 Mehrheit. 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

6.1 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die sportlichen und allgemeinen Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

6.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung und waffenrechtlichen Bestimmungen zu achten und mitzuwirken, dass die Aufgaben und Ziele des Vereins erreicht werden.

6.3 Die ordentlichen Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6.4 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, durch Eigenleistung zur Erhaltung der vereinseigenen Einrichtungen beizutragen und auch zur Errichtung neuer Einrichtungen und Gebäude, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.

6.5 Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall darüber entscheiden, in welcher Weise ein Solidarbeitrag oder Arbeit zu leisten ist.

6.6 Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Wohnungswechsel dem Vorstand die neue Adresse und bei einem Bankwechsel die neue Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Vorstand erlassene Haus- und Standordnung zu befolgen.

6.8 Ein Mitglied kann von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nur dann befreit werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; darüber entscheidet im Einzelfall der geschäftsführende Vorstand.

§ 7

Organe des Vereins:

7.1 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) die Jugendvertretung

§ 8

Der Vorstand:

8.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • a) dem Präsidenten
  • b) dem ersten Vorsitzenden
  • c) dem zweiten Vorsitzenden
  • d) dem Geschäftsführer
  • e) dem Kassenwart
  • f) dem Sportwart
  • g) dem Jugendwart

8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem Geschäftsführer. 

8.3 Im Verhinderungsfalle eines der beiden, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt der/die zweite Vorsitzende an die Stelle des Verhinderten, ist auch dieser verhindert, tritt der/die Präsident/in an die Stelle des/der Verhinderten. Der/die zweite Vorsitzende und der/die Präsident/in treten ebenfalls ohne Nachweis nach außen und gemeinschaftlich handelnd an die Stelle der Verhinderten, wenn erste/r Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in beide verhindert sind.

8.4 Beschlüsse im geschäftsführenden Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag/Beschluss abgelehnt. 

8.5 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und außerdem aus:

  • h) dem Schriftführer
  • j) dem Waffenwart
  • k) den Schießwarten
  • l) dem Sozialwart
  • m) dem Jugendsprecher
  • n) dem EDV-Beauftragten

8.6 Der geschäftsführende Vorstand kann Beisitzer für bestimmte Aufgaben in den erweiterten Vorstand berufen.

8.7 Alle Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Neuwahlen sind zu jeder Jahreshauptversammlung möglich. 

8.8 Der Sportwart und die Schießwarte müssen die schießsportliche Sachkunde besitzen.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes:

9.1 Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung/en. 

9.2 Es ist seine Pflicht, Zweck und Ziel des Vereins umzusetzen und alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

9.3 Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes verteilen nach pflichtgemäßem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

9.4 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

9.5 Vorstandssitzungen außerhalb eines festgelegten Jahrestermins können kurzfristig innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

9 .6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

9.7 Vor der Jahreshauptversammlung findet immer eine Sitzung des Gesamtvorstandes und vor jeder Mitgliederversammlung eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes statt.

9.8 Der Vorstand erlässt eine Haus- und Standordnung und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung und ihre Einberufung:

10.1 Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres soll eine Jahreshauptversammlung stattfinden; die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail erfolgen. 

10.2 Neben der Jahreshauptversammlung finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt. Der Versammlungstermin wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bzw. per E-Mail und durch Aushang am schwarzen Brett bekannt gegeben.

10.3 Bei besonderem Bedarf kann der Vorstand innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. 

Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett und schriftlich bzw. per E-Mail.

10.4 Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das schriftlich beantragt. In diesem Falle ist dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen durch schriftliche Einladung zu entsprechen.

10.5 Das Einladungsschreiben gilt auch dann als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse versandt worden ist.

10.6 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

 

 

§ 11

Durchführung der Mitgliederversammlung:

11.1 Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

11.2 Über Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11.3 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

11.4 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

11.5 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

11.6 Über Fragen des Schießsportes und seine Durchführungen und die Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen entscheiden die Mitglieder, soweit die Entscheidung nicht einem Vorstandsmitglied übertragen worden ist.

11.7 Über den Verkauf des vereinseigenen Grundstücks, die Belastung dieses Grundstücks mit einem Recht, sowie die Übertragung oder die Belastung eines solchen Rechtes darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie zu diesem Zweck schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen im Voraus eingeladen worden ist. Beschlüsse hierzu können nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

12.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, über die der Vorstand nicht allein entscheiden kann oder will, und über die dem Vorstand durch Satzung zugewiesenen Aufgaben. 

12.2 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss vorsehen:

a) Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes

b) Jahressportbericht

c) Jahresbericht des Kassenwartes über Einnahmen und Ausgaben und den Vermögensstand des Vereins am Jahresende

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern

g) Wahl von Kassenprüfern

h) Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe des jährlich neu zu bestimmenden Höchstbetrages zu außerordentlichen Ausgaben, gegebenenfalls in Teilbeträgen, im laufenden Geschäftsjahr ohne weitere Zustimmung der Mitgliederversammlung

j) Verschiedenes

12.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den jährlichen Mitgliedsbeitrag mit einfacher Mehrheit.

 

§ 13

Vereinsjugend:

13.1 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst. 

13.2 Die Jugenddelegiertenversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend im Verein. 

13.3 Die Sportjugend im Verein gibt sich eine Jugendordnung, in der die Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden.

13.4 Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 14

Satzungsänderungen:

14.1 Bei beabsichtigter Änderung der Satzung müssen alle Mitglieder schriftlich zu einer Versammlung geladen werden. Grundsätzlich sollte eine Satzungsänderung in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

14.2 Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn die beabsichtigte Änderung, und zwar die Neufassung der Vorschrift, mit vollem Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen worden ist,

14.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

14.4 Zur Änderung der Bestimmungen über Zweck und Ziele des Vereins 

(§ 2) ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 15

Beendigung der Mitgliedschaft:

15.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bestehende Verbindlichkeiten sind dem Verein gegenüber noch zu erfüllen. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden nichts aus dem Vermögen des Vereins.

15.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

15.3 Bei Ausschluss aus dem Verein innerhalb des Kalenderjahres wird kein Mitgliedsbeitrag zurückgezahlt.

15.4 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens zum 31. Oktober des   Jahres zu erklären.

15.5 Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen:

a) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln und Verhalten gegen Zweck und Ziel des Vereins

b) grob unsportliches Verhalten im Verein sowie erhebliche Verstöße gegen die Sportordnung oder waffenrechtliche Bestimmungen

c)  grob vereinsschädigende Handlungen 

d) Beitragsverzug von einem Jahresbeitrag trotz
      schriftlicher Mahnung

15.6 Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss bedarf einer Begründung. 

15.7 Erzielt der Vorstand keine Einstimmigkeit, muss er die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. 

15.8 Der Vorstand hat den Antrag alsdann zu begründen. 

15.9 Ist ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen worden, kann es binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Bescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Zu dieser Versammlung ist das betroffene Mitglied schriftlich zu laden. Ihm ist Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. In der Tagesordnung ist in diesem Fall aufzunehmen: „Ausschluss eines Mitgliedes

§ 16

Geschäftsjahr:

16.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

Daten und Datenschutz:

17.1 Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Datenschutzgesetzes (BDSG). Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung und Nutzung entgegensteht.

17.2 Jede Person hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten
          Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
          die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten
                feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherte
                  Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

17.3 Bei Austritt eines Mitglieds aus dem Verein werden seine Daten aus den Verzeichnissen gelöscht, soweit gesetzliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren aufbewahrt.

17.4 Allen bei den Sportschützen Ännchen mit der Datenerfassung oder Datenverarbeitung befassten Personen sowie allen Personen, die lediglich Zugang zu den Daten oder Kenntnis über Daten haben, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch dann weiter, wenn diese Personen aus ihrem Tätigkeitsfeld im Verein ausscheiden.

§ 18

Auflösung des Vereins:

18.1 Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie schriftlich und allein zu diesem Zweck einberufen worden ist.

18.2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

18.3 Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

18.4 Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins fällt dem Verein „Sporthilfe e.V.“ in NRW zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19

Errichtung der Satzung:

19.1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. April 1960 einstimmig beschlossen und zuletzt geändert am 23. August 2021.